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KV Bremen fordert Ausweitung ambulanter Operationen und gleiche Bedingungen für alle

Angesichts erster Schritte zur Erweiterung des ambulanten OP-Kataloges sprechen sich die Vorstände der KV Bremen Dr. Bernhard Rochell und Peter Kurt Josenhans für eine weitere und deutliche Ausweitung des Leistungskataloges aus. Kernelement müsse eine identische und auskömmliche Vergütung für Niedergelassene und Krankenhäuser sein.

„Zur „Förderung“ des ambulanten Operierens wurde ein „erstes Maßnahmenpaket“ nach Bekunden von KBV und GKV-SV auf den Weg gebracht (Meldung Katalog für ambulante Operationen wurde erweitert: EBM angepasst). Gemessen an dem Gutachten des IGES-Instituts, das mit zusätzlichen 2.500 OPS-Kodes einen weit umfassenderen Katalog ambulant erbringbarer Operationen auf neueste Standards ausgerichtet vorgeschlagen hat, ist das jetzt vorgelegte Paket nur ein kleiner Einstieg: 60 Mio. Euro werden bundesweit an zusätzlicher Vergütung für Arthroskopie und Hernien-Eingriffe bereit gestellt plus 196 neue OPS-Kodes und Geld dafür. Ansonsten eine für die Kassen kostenneutrale Umschichtung von Vergütungen ambulanter und belegärztlicher Operationen, d.h. Eingriffe der oberen Kategorien werden höher bewertet und dafür einfachere Eingriffe abgewertet. 

Zur Förderung des ambulanten Operierens um stationäre Leistungen in dem von Politik und Kassen gewünschtem Maße zu substituieren, braucht es mehr: Eine zügige und deutliche Ausweitung des Leistungskataloges ambulanter Operationen entsprechend des IGES-Gutachtens. Kernelement muss dabei eine identische und auskömmliche Vergütung für Niedergelassene und Krankenhäuser sein, die ambulant leisten. Besonders wichtig: Nach gleichen Qualitätsstandards! Erst dann wird das ambulante Operieren genügend Attraktivität für die Niedergelassenen entfalten, um damit auch die von den Kassen erwartete Entlastung von Kosten für eigentlich unnötige stationäre Leistungen zu erzeugen. Ein neuer Ansatz für eine solche Lösung wurde mit dem § 115 f SGB V für eine „spezielle sektorengleiche Vergütung“ kürzlich neu gesetzlich verankert, muss aber erst noch mit „Leben“ erfüllt werden. Der gesetzliche Auftrag an Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und KBV, hierzu schon bis zum 31. März 2023 eine erste Vereinbarung zu treffen, klingt allzu ambitioniert.

Das ist aber nicht zum Nulltarif zu haben bzw. für künstlich soweit heruntergerechnete Preise, dass die Leistungserbringung den Praxen betriebswirtschaftlich nicht möglich ist. Unterschiedliche Bepreisungen für Niedergelassene und Krankenhäuser wären nicht nur der falsche Ansatz, sie würden auch falsche Signale setzen: Ambulantes Operieren nur für Krankenhäuser attraktiv zu machen, würde den Eindruck erwecken, dass damit bewusst politisch eine neue Einnahmequelle für Krankenhäuser geschaffen werden soll. Und dieser Eindruck läge auf der Hand, denn aktuell sollen etwa 60 Prozent der rund 1.900 Kliniken bekanntlich defizitär sein, weil jedes dritte Bett leer steht. Das muss durch eine strukturelle Reform gelöst werden und nicht zu Lasten der Niedergelassenen. Die ebenfalls unlängst neu aufgenommene gesetzliche Regelung nach § 115 e SGBV zur neu definierten „tagesstationären Behandlung“ tut an dieser Stelle genau das Falsche und ermöglicht es Krankenhäusern fortan exklusiv hinter dem Jägerzaun, tagesstationäre Behandlungen zu den Konditionen mit Abschlägen vom Relativgewicht der jeweiligen vollstationär abgerechneten G-DRG-Fallpauschale zu erbringen, ohne dass es hierfür eine gleichberechtigte Lösung für die vertragsärztliche Erbringung gibt.“

Dr. Bernhard Rochell
Peter Kurt Josenhans

 

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