Beschluss Kinder und Jugendmedizin
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen stellt für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendmediziner im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt eine Unterversorgung fest.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen gibt der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Unterversorgung bis zum 31.12.2028 abzuwenden.
Darüber hinaus wird folgendes beschlossen:
Die in der Sitzung des LA am 10.09.2024 beschlossenen Sicherstellungszuschläge gemäß § 105 Abs. 4 SGB V für Kinder- und Jugendmediziner bleiben unverändert bestehen.
Der KV werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- die Beschlüsse werbend zu kommunizieren
- eine unbürokratische Beantragung der Sicherstellungszuschläge zu ermöglichen.
- Die Weiterbildung am Standort Bremerhaven zu fördern
Beschluss Hautärzte
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen stellt für die Arztgruppe der Hautärzte im Planungsbereich Bremerhaven-Stadt eine Unterversorgung fest.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen gibt der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Unterversorgung bis zum 31.12.2028 abzuwenden.
Darüber hinaus wird folgendes beschlossen:
Die in der Sitzung des LA am 10.09.2024 beschlossenen Sicherstellungszuschläge gemäß § 105 Abs. 4 SGB V für Hautärzte bleiben unverändert bestehen.
Der KV werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- die Beschlüsse werbend zu kommunizieren
- eine unbürokratische Beantragung der Sicherstellungszuschläge zu ermöglichen.
- Die Weiterbildung am Standort Bremerhaven zu fördern
Beschluss Physikalische und Rehabilitationsmediziner
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen stellt für die Arztgruppe der Physikalischen und Rehabilitationsmediziner im Bezirk der KVHB eine drohende Unterversorgung fest.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Bremen gibt der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die drohende Unterversorgung bis zum 31.12.2028 abzuwenden.
Darüber hinaus wird folgendes beschlossen:
Für die Physikalischen und Rehabilitationsmediziner werden die folgenden Sicherstellungszuschläge gem. § 105 Abs. 4 SGB V festgelegt:
- Halteprämie II
- Starterprämie I
Der KV werden folgende Maßnahmen empfohlen:
- die Beschlüsse werbend zu kommunizieren
- eine unbürokratische Beantragung der Sicherstellungszuschläge zu ermöglichen