GOP 01430 – Verwaltungskomplex (12 Punkte / 1,38 Euro)
Die GOP 01430 ist für das Ausstellen von eRezepten, Wiederholungsrezepten und Überweisungsscheinen, wo kein persönlichen APK im Quartal stattgefunden hat und/oder für die Übermittlung von Befunden oder für ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal berechnungsfähig.
Wird lediglich ein eRezept ausgestellt, ohne das eine Untersuchung (ohne APK) stattfindet, kann lediglich die GOP 01430 abgerechnet werden. Um ein eRezept auszustellen, ist es zwingend notwendig, dass die eGK-Nummer des Patienten vorliegt. In den Fällen, in denen der Patient in der Praxis bekannt ist, können in der Praxis die Stammdaten aus dem PVS genutzt werden. Wichtig ist, dass der Patient / die Patientin eindeutig identifiziert werden kann.
Die 01430 ist -mit Ausnahme der GOP 01431 - im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Behandlungstag berechnungsfähig.
Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01430 nicht berechnungsfähig.
GOP 01435 - Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale (88 Punkte / 10,11 Euro)
Sollte im Zusammenhang mit einer Erkrankung eine telefonische Beratung durch den Arzt erfolgen oder eine AU-Bescheinigung nach einer telefonischen Anamnese ausgestellt werden, kann – wenn die Kontaktaufnahme durch den Patienten ausgeht – die GOP 01435 abgerechnet werden.
Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
Die GOP 01435 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.
Die GOP 01435 ist - mit Ausnahme der GOP 01431 und 40128 - nicht neben anderen GOP berechnungsfähig.
Die GOP 01435 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
GOP 01820 - Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung durch das Praxispersonal bei bestimmten gynäkologischen Leistungen (11 Punkte / 1,26 Euro)
Die GOP 01820 ist für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten (eRezepte), Überweisungsscheinen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen, im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch berechnungsfähig.
Die GOP 01820 ist - mit Ausnahme der GOP 01431 - nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Behandlungstag berechnungsfähig.