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Masernschutz muss jetzt bis zum Jahresende nachgewiesen werden

Bislang galt nach dem Masernschutzgesetz für medizinisches Praxispersonal eine Nachweispflicht der Schutzimpfung oder Immunität spätestens zum 31.07. 2021. Diese Frist wurde jetzt bis zum 31.12.2021 verlängert.

Im März 2020 war das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Medizinisches Praxispersonal, das nach dem 1. März 2020 eingestellt wurde, musste einen ausreichenden Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlung bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen.

Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt waren, galt zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021, die jetzt auf den 31. Dezember 2021 verlängert wurde. Der Gesetzgeber reagiert auch hier auf die anhaltende Corona-Pandemie.

Da die STIKO für die Personen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren sind, die Masernimpfung nicht empfiehlt, haben diese auch keine entsprechenden Nachweise zu erbringen.

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