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Mehrere Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

In der Psychotherapie-Vereinbarung gibt es Änderungen bei der systemischen Therapie für Kinder und Jugendliche, EMDR, sowie bei übenden und suggestiven Interventionen.

Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche

Die Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche wird zum 1. Juli 2024 in die Psychotherapie-Vereinbarung aufgenommen. Die Anpassungen des EBM stehen noch aus. 

In der Psychotherapie-Vereinbarung wurden nun die fachlichen Voraussetzungen, die ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche erfüllen müssen, um eine Genehmigung für Leistungen der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen zu erhalten, aufgenommen.

Im Zweitverfahren müssen sich Interessierte an die zuständige Kammer wenden. Diese sind für die Überprüfung der Voraussetzungen für zusätzliche beziehungsweise weitere Psychotherapieverfahren zuständig, die während oder nach der ersten Aus- oder Weiterbildung erlernt wurden.

 

EMDR in der Systemischen Therapie

Mit der EMDR-Methode („Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing“) können zukünftig Erwachsene mit posttraumatischer Belastungsstörung in der Systemischen Therapie behandelt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Anpassung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. 

Bislang konnte die EMDR-Methode bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung in der Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und analytischen Psychotherapie angewendet werden. 

 

Übende und suggestive Interventionen

Zum 1. April 2024 wurden die Vorgaben für die Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen für übende und suggestive Interventionen durch Fachärzte erneut angepasst.

Eine Genehmigung in Progressiver Muskelrelaxation nach Jacobson, Autogenem Training oder Hypnose ist – wie bisher – auch für Fachärzte ohne Psychotherapie-Qualifikation möglich, wird aber an die Grundqualifikation in Psychosomatischer Grundversorgung gekoppelt. Voraussetzung für eine Genehmigung ist die fachliche Befähigung für die differentialdiagnostische Klärung und der verbalen Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen als Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 7 Abs. 1 Psychotherapie-Vereinbarung). Für bereits erteilte Genehmigungen besteht Bestandsschutz.

 

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