Rezepte zur Verordnung des neuen antiviralen COVID-19-Präparats Molnupiravir sind innerhalb von fünf Werktagen nach Ausstellung einzulösen. Ärzte sollen daher auf der Verordnung (Muster 16) die Gültigkeitsdauer angeben. Dieser Zusatz ist aber nur vorübergehend notwendig, da bereits eine vorrangige gesetzliche Regelung in Vorbereitung ist.
Die fünf Werktage zählen ab dem Ausstellungsdatum. Verordnungen, die beispielsweise am 20. Januar erfolgen, sind – da der 23. Januar kein Werktag ist – bis zum 26. Januar gültig. Danach darf der Apotheker das Medikament nicht mehr abgeben. Grund für die kurze Frist ist, dass mit der Einnahme des Medikaments so schnell wie möglich nach Auftreten der ersten Symptome begonnen werden muss bzw. eine missbräuchliche Verwendung verhindert werden soll. Zur Erinnerung: Als Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung anzugeben.
Vertragsärzte können in Kürze bei Risikopatienten auch eine Therapie mit Xevudy® durchführen. Das Präparat mit dem monoklonalen Antikörper Sotrovimab wird intravenös verabreicht und kann einem schweren Krankheitsverlauf vorbeugen. Es soll auch vor der Omikron-Variante schützen. Dazu werden noch weitere Details veröffentlicht, die Sie u.a. hier erfahren: www.kbv.de/html/praxisnachrichten.php