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Neue Anforderungen an Apparate und Doku bei Mammographie-Screening

Im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms sind die apparativen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für mammographische Stereotaxie rückwirkend zum 1. April angepasst worden. Darüber hinaus wurde eine flexible Durchführung von Fortbildungskursen eingeführt und die Dokumentationsanforderung für histopathologische Beurteilungen geändert.

Korrekturen der apparativen Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für mammographische Stereotaxie

Zur Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Anforderungen waren die apparativen Anforderungen gemäß Anhang 6 in der Neufassung der Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ärzte) zum 1. Januar 2021 geändert worden (KV-InfoAktuell 503/2020). Unter anderem wurden die Anzeige und die automatisierte Dokumentation von physikalisch-technischen Aufnahmeparametern einschließlich Expositionsdaten in Abschnitt 2 des Anhangs 6 ergänzt. 

Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Abklärung eines Mammographie-Befundes (Regelung gemäß § 6 Absatz 1 letzter Satz der Brustkrebsfrüherkennungs-Verordnung). Ende Februar wurde bekannt, dass einzelne im Einsatz befindliche Röntgengeräte für die mammographische Stereotaxie (Biopsie-Tische) die Daten nicht vollständig liefern können. Um zu gewährleisten, dass auch diese Geräte weiterhin eingesetzt werden können, bedarf es einer Anpassung in Abschnitt 3.2 des Anhangs 6. Die seit dem 1. Februar 2021 vorliegenden IT-Protokolle zur elektronischen Dokumentation und Evaluation waren bereits im März korrigiert und publiziert worden.

Die Änderungen in Abschnitt 3.2 des Anhangs 6 bewirken eine Folgeänderung in Abschnitt 9 des Anhangs 7 hinsichtlich der Regelungen der monatlichen Datenübermittlung an das zuständige Referenzzentrum. 

Ebenso geregelt wurde die Zuordnung der Aufnahmeparameter zur betreffenden Screening-Einheit, der jeweiligen Röntgeneinrichtung sowie dem Screeningfall, um die in § 3 Absatz 2 der Brustkrebsfrüherkennungs-Verordnung definierten Aufgaben der Medizinphysik-Experten der Referenzzentren (technische Qualitätssicherung) zu ermöglichen. Damit die erforderliche Rückverfolgbarkeit des Falles ausschließlich in der jeweiligen Screening-Einheit erfolgen kann, werden die in Abschnitt 9 des Anhangs 7 genannten Daten pseudonymisiert übermittelt. 

 

Fristverlängerung der Fortbildungskurse 

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde zum 1. Juni 2020 eine flexible Durchführung von Fortbildungskursen befristet eingeführt. Die Übergangsregelung nach § 41 Buchstaben m) und n) ermöglicht insbesondere die Nutzung digitaler Fortbildungsformate. Sie läuft zum 30. Juni 2021 aus und wurde nun bis zum 30. September 2021 verlängert. 

 

Anpassungen der Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen 

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 18. Juni 2020 beschlossen, die Dokumentationsanforderungen für die histopathologische Beurteilung in der Abklärungsdiagnostik im Mammographie-Screening nach Anlage VI Nummer 2.6 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie sowie für die histopathologische Beurteilung des Operationspräparates nach Anlage VI Nummer 2.7 zu ändern. Entsprechend wurden die Dokumentationsvorgaben zu den prä- und postoperativen Fallkonferenzen in Abschnitt 2.1 und 2.2 Anhang 1 angepasst.

Die Änderungen werden zeitnah im Deutschen Ärzteblatt bekannt gegeben, eine vollständig aktualisierte Anlage 9.2 finden Sie bereits auf der Internetseite der KBV
 

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