In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung heißt es: „Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.“ Dies können PCR-Tests, Antigen-Schnelltests oder auch Laientests sein. Allerdings empfiehlt sich für Praxen die Nutzung von Antigen-Schnelltests, weil die Sachkosten im Rahmend er Mitarbeitertestung über die KV Bremen abgerechnet werden können. Nähere Einzelheiten dazu in der Übersicht "Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen".
Beschäftigte können das Angebot ihrer Arbeitgeber annehmen. Eine Pflicht zur Testung besteht nicht.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt mindestens bis zum 30. Juni 2021.