Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut hat in ihrer aktualisierten COVID-19-Impfempfehlung diese Altersbegrenzung für den AstraZeneca-Impfstoff festgelegt, da es nicht genügend Studiendaten gibt, die auch eine Wirksamkeit bei älteren Menschen belegen. Die Europäische Arzneimittelagentur hat den Impfstoff ab 18 Jahren ohne obere Altersbegrenzung zugelassen. Die Impfverordnung berücksichtigt diese Empfehlung. Für alle Priorisierungsgruppen gilt demnach jeweils:
- Sofern Impfstoffe von der STIKO ausschließlich für Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
- Sofern nur bestimmte Impfstoffe von der STIKO für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, empfohlen werden, sollen diese vorrangig mit diesen Impfstoffen versorgt werden.
Eine weitere nennenswerte Änderung bringt die neue Impfverordnung in Sachen Impfpriorisierung. Es wurden in die Gruppen zwei „hohe Priorität“ und drei „erhöhte Priorität“ weitere Krankheitsbilder aufgenommen beziehungsweise die bereits vorhandenen differenziert. So werden einige Erkrankungen, die bislang in der Gruppe drei genannt wurden, nunmehr in der Gruppe zwei aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise chronische Nierenerkrankungen oder COPD.
Differenziert wurde beim Diabetes mellitus: Personen mit einem HbA1c ≥58 mmol/mol bzw. ≥7,5% werden nunmehr der zweiten Prioritätsgruppe zugeordnet, wogegen Diabetespatienten mit einem mit HbA1c <58 mmol/mol bzw. <7,5% in der dritten Gruppe verbleiben. Auch bei der Adipositas wird differenziert: Bei einem Body-Mass-Index (BMI) über 40 erfolgt die Zuordnung nunmehr zur Prioritätsgruppe zwei, bei einem BMI über 30 zur drei.
Ähnlich ist das bei Krebserkrankungen: Menschen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Tumorerkrankungen haben wie bislang eine erhöhte Priorität und gehören damit zur Gruppe drei. Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt, haben nach der neuen Impfverordnung eine hohe Priorität (Prioritätsgruppe zwei) und somit eher Anspruch auf eine Coronavirus-Impfung.
Auch dürfen jetzt zwei (statt bisher eine) enge Kontaktperson von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (> 70 Jahre, mit Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung oder nach Organtransplantation) oder von Schwangeren bestimmt werden (die dann zur Priorisierungsgruppe zwei gehören).