In der Coronavirus-Testverordnung ist nun eine „Bürgertestung“ festgeschrieben. Danach haben alle asymptomatische Personen Anspruch auf mindestens einen wöchentlichen PoC-Antigen-Tests. Bisher konnten Praxen nur ihren eigenen Mitarbeitern regelmäßig Schnelltestungen anbieten.
Schnelltests können vom Öffentlichen Gesundheitsdienst, beauftragten Dritten und von Arztpraxen erbracht werden. Eine Beauftragung von Praxen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht notwendig.
Die Teststrategie des Landes Bremen sieht vor, ein Netz von Testzentren und Schwerpunktpraxen („Schnelltest-Praxen“) über die Stadt- und Ortsteile der beiden Städte Bremen und Bremerhaven aufzubauen. Für diese Schwerpunktpraxen ist eine gesonderte Beauftragung und Benennung vorgesehen. Die KV Bremen hat diese Initiative durch einen Aufruf unterstützt.
Zulässig sind alle Schnelltests, die das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht: www.bfarm.de/antigentests
Praxen können die Schnelltests über die KV Bremen abrechnen. Die ärztliche Leistung wird mit 15 Euro vergütet, die Sachkosten mit maximal 9 Euro. Die Testverordnung sieht allerdings eine Absenkung der Honorierung für die Sachkosten auf maximal 6 Euro ab dem 1. April vor.
Über das Abrechnungsverfahren wird die KV Bremen in Kürze gesondert informieren.