Außerdem müssen die GOP für die Bürgertestung mit dem Suffix „B“ versehen werden. Damit gilt zum 1. Juli:
- 88310: Abstrich (§ 12 Abs. 1 TestV)
8 Euro - 88310B: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a TestV)
8 Euro - 88311: Schulung (§ 12 Abs. 4 TestV)
70 Euro - 88312: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test/Antigen-Test zur Eigenanwendung (§ 11 TestV)
3,50 Euro - 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung (§ 11 i.V.m. § 4a TestV)
3,50 Euro - 88313: Gespräch ohne Testung (§ 12 Abs. 5 TestV)
5 Euro - 88314: Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 2 TestV)
5 Euro
Durch die neue Testverordnung gelten künftig strengere Dokumentationspflichten nicht nur für die privaten Testzentren, sondern auch für Arztpraxen. Die Details werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 9. Juli festgelegt. Die KV Bremen wird zeitnah informieren.
Die aktualisierte Testverordnung stellt klar, dass Bürgertests lediglich am Praxisstandort vorgenommen werden dürfen. Ist geplant, dass auch an anderen Orten Bürgertests durch die Praxis durchgeführt werden sollen, ist zwingend eine Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst Voraussetzung. Darüber hinaus muss sich die Praxis zur Abrechnung an weiteren Orten bei der KV Bremen registrieren.