Neue Zusatzpauschalen für „DiGAs“

Rückwirkend zum 1. Januar 2021 kann die neue GOP 01470 als Zusatzpauschale für die Erstverordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) aus dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V abgerechnet werden.

Die GOP 01470 ist mit 18 Punkten/2,00 Euro bewertet und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig; erfolgen bei einem Versicherten im Behandlungsfall mehrere Erstverordnungen, ist sie mit Angabe einer Begründung mehrmals berechnungsfähig. Die Erstverordnung kann in einer Videosprechstunde erfolgen, dabei sind die Nutzungsbestimmungen der DiGA zu beachten, sowie die Altersbeschränkungen für Patienten (mind. 18 Jahre).

Die neue GOP 01470 wird extrabudgetär vergütet und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

 

Zuschlag zur Web-Anwendung "somnio"

Über die Zusatzpauschale 01471 (64 Punkte/7,12 Euro) können die Verlaufskontrollen und die Auswertungen für die DiGA "somnio" - einer Web-Anwendung zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen - berechnet werden. Diese können ebenfalls per Videosprechstunde erfolgen und sind einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Die GOP 01471 kann von Hausärzten, Gynäkologen, HNO-Ärzten, Kardiologen, Pneumologen, Lungenärzten, Internisten ohne Schwerpunkt und Fachärzten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen abrechnen dürfen, berechnet werden. Die Zusatzpauschale 01471 wird ebenfalls extrabudgetär vergütet.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) hatte im Oktober 2020 die digitalen Anwendungen "velibra" und "somnio" dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen. Für die Versorgung mit der DiGA "velibra" hatte das BfArM keine erforderlichen ärztlichen Leistungen bestimmt. Aus diesem Grund wurde für diese DiGA keine gesonderte Leistung in den EBM aufgenommen.

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