Comirnaty KP.2 ist seit Kurzem in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Nach Angaben des Zentrums für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) am Paul-Ehrlich-Institut steht das neue Vakzin wie bisher in drei Stärken zur Verfügung – für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-Jährige sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre.
Eine erste Auslieferung des angepassten monovalenten mRNA-Impfstoffs KP.2 an die Praxen soll am 11. November erfolgen. Dazu reichen Ärztinnen und Ärzte ihre Bestellung bis Dienstag, 5. November, 12 Uhr, bei der Apotheke ein. Eine Bestellung ist wie bisher wöchentlich möglich.
Praxen geben für die Bestellung des angepassten COVID-19-Impfstoffs auf dem Rezept den Impfstoffnamen, zum Beispiel beim Vakzin für ab 12-Jährige „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis KP.2“, sowie die Menge an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Hinweise zum Impfstoff
Der Impfstoff für ab 12-Jährige (graue Kappe) und für 5- bis 11-Jährige (blaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Somit ist keine Verdünnung mit NaCI-Lösung erforderlich. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen des Vakzins.
Das Vakzin für Mädchen und Jungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnt werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) können dann 3 Dosen entnommen werden. Für die Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Abrechnung und Dokumentation
COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty KP.2 werden mit der GOP 88348 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet. Die Ziffer kann sofort ab Auslieferung des neuen Impfstoffs verwendet werden. Eine Meldung der durchgeführten Impfungen ist seit 1. Juli 2023 nicht mehr erforderlich. Die Dokumentation erfolgt wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
Kein Regressrisiko für Ärzte
Das ZEPAI weist darauf hin, dass der vom Bund bereitgestellte Impfstoff wie bisher nur in Mehrdosenbehältnissen und nicht als Einzeldosen zur Verfügung steht. Der Bund wird daher weiterhin keine Regressansprüche erheben, sollten trotz bedarfsgerechter Bestellung oder sorgfältiger Terminplanung Impfstoffdosen verfallen oder weniger als beispielsweise 6 Impfstoffdosen aus einem Mehrdosisbehältnis entnommen werden. Regressansprüche der Krankenkassen können in diesem Zusammenhang nicht entstehen, da der zentral beschaffte Impfstoff durch den Bund weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
JN.1-Impfstoffe von Comirnaty weiterhin verfügbar
Die an JN.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte stellt der Bund laut ZEPAI auch weiterhin zur Verfügung. Das Robert Koch-Institut (RKI) weist darauf hin, dass sich die beiden Varianten JN.1 und KP.2 nur minimal durch drei Mutationen im Spike-Protein unterscheiden.
Es sei davon auszugehen, dass unabhängig davon, welcher der angepassten COVID-19-Impfstoffe – JN.1 oder KP.2 – für die Impfung im Herbst verwendet werde, beide vergleichbar gut schützen, erläutert das RKI auf seiner Webseite.
Angaben auf dem Rezept
Praxen geben dafür auf dem Rezept zur Unterscheidung von anderen Impfstofftypen folgende Bezeichnungen (je nach gewünschter Formulierung) sowie die Anzahl der Dosen an:
- „Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis KP.2“
- „Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis KP.2“
- „Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis KP.2“
Beispiel: „18 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis KP.2“
Impfzubehör
Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.