Übersicht der Änderungen für Ärzte in der UV-GOÄ
- Zur Sichtung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt bei einem Durchgangsarztwechsel kann die neue Gebührennummer 35 UV-GOÄ berechnet werden.
- Bei einem Befund, der von dem des Radiologen abweicht, kann der Durchgangsarzt die Gebührennummer 36 UV-GOÄ zur Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern berechnen.
- Zur Erleichterung der Abrechnung können die neuen Nummer 379a (ohne spezifische Aufbereitung) und Nummer 379b (mit spezifischer Aufbereitung) UV-GOÄ zur Vorbereitung der patienteneigenen Substanz im Rahmen der Allergologiediagnostik abgerechnet werden.
- Die Nummer 757 ist gestrichen worden, da es hierfür keine praktischen Anwendungsbeispiele gibt und diese Gebühr fälschlicherweise bei der Behandlung der Berufskrankheit -BK 5103- angesetzt wurde.
- Mit der Verpflichtung zur Dokumentation der Erstversorgung wird der Formtext F 1050 um ein weiteres Feld mit der Bezeichnung "Art der Erstversorgung" ergänzt.
Übersicht der Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
§ 21 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln
Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zulasten eines Unfallversicherungsträgers sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung) oder dem elektronischen Rezept (E-Rezept) bei einem Arbeitsunfall:
- der Unfallversicherungsträger bzw. die Institutskennzeichnung des Unfallversicherungsträgers,
- eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. Gebühr frei,
- der Unfalltag und der Unfallbetrieb
aufzunehmen.
Entsprechendes gilt bei einer Berufskrankheit wobei die Kennzeichnung "Berufskrankheit" bei Muster 16 nicht erforderlich ist.
§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten
Versicherte müssen aufgrund ihres Auskunftsrechts über die übermittelten Angaben an die Unfallversicherung informiert werden.
§ 58 Vereinbarte Formtexte
Die Formtexte stehen bei der DGUV auf der Webseite unter "Download" bereit.