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Neuerungen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zahlreiche Änderungen in der Unfallversicherung (UV-GOÄ) und in dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

Übersicht der Änderungen für Ärzte in der UV-GOÄ

  1. Zur Sichtung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt bei einem Durchgangsarztwechsel kann die neue Gebührennummer 35 UV-GOÄ berechnet werden.
  2. Bei einem Befund, der von dem des Radiologen abweicht, kann der Durchgangsarzt die Gebührennummer 36 UV-GOÄ zur Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern berechnen.
  3. Zur Erleichterung der Abrechnung können die neuen Nummer 379a (ohne spezifische Aufbereitung) und Nummer 379b (mit spezifischer Aufbereitung) UV-GOÄ zur Vorbereitung der patienteneigenen Substanz im Rahmen der Allergologiediagnostik abgerechnet werden.
  4. Die Nummer 757 ist gestrichen worden, da es hierfür keine praktischen Anwendungsbeispiele gibt und diese Gebühr fälschlicherweise bei der Behandlung der Berufskrankheit -BK 5103- angesetzt wurde.
  5. Mit der Verpflichtung zur Dokumentation der Erstversorgung wird der Formtext F 1050 um ein weiteres Feld mit der Bezeichnung "Art der Erstversorgung" ergänzt.

 

Übersicht der Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger

§ 21 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln

Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zulasten eines Unfallversicherungsträgers sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung) oder dem elektronischen Rezept (E-Rezept) bei einem Arbeitsunfall:

  • der Unfallversicherungsträger bzw. die Institutskennzeichnung des Unfallversicherungsträgers,
  • eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. Gebühr frei,
  • der Unfalltag und der Unfallbetrieb

aufzunehmen.
Entsprechendes gilt bei einer Berufskrankheit wobei die Kennzeichnung "Berufskrankheit" bei Muster 16 nicht erforderlich ist.

§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten
Versicherte müssen aufgrund ihres Auskunftsrechts über die übermittelten Angaben an die Unfallversicherung informiert werden.

§ 58 Vereinbarte Formtexte
Die Formtexte stehen bei der DGUV auf der Webseite unter "Download" bereit.

#Abrechnung / Honorar

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