Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit Bußgeld geahndet.
Ausnahmen von der Tragepflicht sind zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen möglich. Diese Mitarbeitenden müssen eine OP-Maske tragen uns sind fern von Patienten einzusetzen.
Für Patienten bzw. Besucher gilt ebenfalls eine Tragepflicht von FFP2-Masken, wenn in der Praxis bzw. der Einrichtung die allgemeinen Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sind. Für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren werden Alltagsmasken als ausreichend erachtet.
Die Allgemeinverfügung im vollen Wortlaut ist online abrufbar: www.bremen.de