Auch eine entsprechende Formulierung im Hygienekonzept der Praxis wäre unzulässig.
Mit der neuen umstrittenen Coronavirus-Testverordnung, die seit dem 30. Juni gilt, ist der Anspruch auf Schnelltests/Bürgertests noch weiter eingeschränkt worden ist. Schnelltests vor Arztbesuchen gehören nicht zu den Konstellationen, die über die Testverordnung geregelt und finanziert werden.
Neue Testverordnung in Kraft getreten: Abrechnung für KVen unmöglich!