Patienten ohne Coronatest dürfen nicht abgewiesen werden

Praxen dürfen von Patienten keinen negativen Schnelltest als Aufnahmevoraussetzung für eine Behandlung verlangen. Die KV Bremen weist darauf hin, dass es hierfür seit dem Wegfall der 3- bzw. 2G-Regelungen keine Rechtsgrundlage gibt.

Auch eine entsprechende Formulierung im Hygienekonzept der Praxis wäre unzulässig.

Mit der neuen umstrittenen Coronavirus-Testverordnung, die seit dem 30. Juni gilt, ist der Anspruch auf Schnelltests/Bürgertests noch weiter eingeschränkt worden ist. Schnelltests vor Arztbesuchen gehören nicht zu den Konstellationen, die über die Testverordnung geregelt und finanziert werden.
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