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Portopauschale 40128 auch für Überweisungen und Einweisungen nach Videosprechstunde

Beim Ausstellen einer Überweisung oder Krankenhauseinweisung in der Videosprechstunde können Ärzte jetzt auch die Portopauschale 40128 abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat die Pauschale rückwirkend zum 1. Oktober 2025 angepasst.

Konkret wurde die Abrechnung der Kosten für den postalischen Versand einer Überweisung zur weiterführenden vertragsärztlichen Behandlung (Muster 6) oder zur Einweisung in ein Krankenhaus (Muster 2) nach einer Videosprechstunde ergänzt. Die Pauschale bleibt bei 0,96 Euro.

Zum Hintergrund: Mit Wirkung zum 1. März 2025 wurde die Anlage 31c „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2o SGB V“ in den Bundesmantelvertrag-Ärzte aufgenommen. Sie sieht vor, dass ein Vertragsarzt dem Patienten eine strukturierte Anschlussversorgung zur Verfügung stellen muss, sollte nach einem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde ein Versorgungsbedarf nicht gedeckt werden können.

Falls eine Mit- und/oder Weiterbehandlung durch einen anderen Facharzt oder durch ein Krankenhaus nötig ist, muss dem Patienten die entsprechende Überweisung oder Einweisung in der Regel noch am selben Tag ausgehändigt oder per Post zugeschickt werden.

 

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