Dies ist möglich, wenn der Eingriff nach Paragraf 115f SGB V erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war. Ärzte müssen in diesem Fall zusätzlich zur GOP 05311 die GOP 88110 angeben.