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Praxen dürfen Rezepte jetzt direkt an die heimversorgende Apotheke senden

Die Versorgung mit Arzneimitteln von Bewohnern in Pflegeheimen wurde vereinfacht. Arztpraxen dürfen die entsprechenden Verordnungen sowie Zugangsdaten zur Einlösung von eRezepten jetzt direkt an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.

Mit dem Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde jetzt eine Ausnahme vom sogenannten Zuweisungsverbot geschaffen. Danach dürfen Praxen Rezepte für Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte einer Apotheke zuweisen, die einen Vertrag mit dem Heim abgeschlossen hat.

Die Regelung ist bis Ende 2028 befristet. Ab 2029 sollen alle Pflegeheime an den eRezept-Fachdienst angeschlossen werden und darüber Zugriff auf die eRezepte bekommen, um die Arzneimittelversorgung zu verbessern.  

Bislang stellt die Praxis ein eRezept aus und erstellt den Patientenausdruck. Dieser wird abgeholt und in der Apotheke eingelöst. Alternativ kann das eRezept mit der elektronischen Gesundheitskarte des Heimbewohners in der Apotheke eingelöst werden. Beides ist auch weiterhin möglich.

Neu ist nunmehr der direkte Weg vom Arzt zur heimversorgenden Apotheke: Arztpraxen verordnen das benötigte Arzneimittel und übermitteln den eRezept-Token zur Einlösung direkt an die heimversorgende Apotheke – und zwar mit dem E-Mail-Dienst KIM. Die Apotheke kann mit dem Token das eRezept vom E-Rezept-Fachdienst in der TI abrufen und dem Pflegeheim die per eRezept verschriebenen Medikamente liefern.

Voraussetzung für die Direktzuweisung in der Heimversorgung ist, dass Heim und Apotheke einen Heimversorgungsvertrag geschlossen haben (§12a Apothekengesetz). Die Apotheke kann dann mit den Praxen, die Patienten im Heim versorgen, Absprachen zu einer direkten Übermittlung von Verordnungen treffen. Nachträgliche Anforderungen sind nicht zulässig.

Apothekenpflichtige Medizinprodukte können derzeit ausschließlich auf Muster 16 und nicht elektronisch verordnet werden.

 

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