Das Genesenenzertifikat ist neben dem Impfzertifikat und dem Testzertifikat eins der drei Bestandteile des digitalen COVID-Zertifikats der EU. Dieses dient als Nachweis dafür, dass seine Inhaberin oder sein Inhaber gegen COVID-19 geimpft ist, negativ getestet wurde oder von COVID-19 genesen ist.
Die Vergütung des Genesenenzertifikats erfolgt analog zum Impfzertifikat. Für das Ausstellen erhalten Ärztinnen und Ärzte ab Juli 2 Euro je Zertifikat, wenn es direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt wird. Nutzen Praxen die aufwendigere Webanwendung des Robert Koch-Instituts, zahlt der Bund 6 Euro je Zertifikat.
Voraussetzung für das Ausstellen eines Genesenenzertifikats ist ein positives PCR-Test-Ergebnis, das mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist.
Die Genesenenzertifikate werden auf einem ambulanten Schein mit der KV Bremen abgerechnet. Praxen nutzen dafür spezielle Pseudo-GOP:
- 88370: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats
6 Euro - 88371: Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems
2 Euro
Für GKV-Versicherte gilt: Die Pseudo-GOP wird über die Quartalsabrechnung mit der KV Bremen abgerechnet (Einlesen der Versichertenkarte; „normaler Kassenschein“).
Für Nicht-GKV-Versicherte gilt: Die GOP wird ebenfalls über die Quartalsabrechnung mit der KV Bremen abgerechnet. Dafür wird ein ambulanter Abrechnungsschein im Ersatzverfahren mit folgenden Angaben angelegt:
- Kostenträger Bundesamt für soziale Sicherung (BAS),
- VKNR: 38825 IK: 103609999
- Patientendaten
- Behandlungstag und GOP
Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Genesenenzertifikate – analog zu den Impfzertifikaten – ebenfalls direkt aus dem Praxisverwaltungssystem möglich sein. Ein entsprechendes Software-Update soll spätestens zum 12. Juli bereitstehen. Einige Hersteller haben den Praxen das neue Zertifikat-Modul bereits zur Verfügung gestellt.