Nach dem Infektionsschutzgesetz muss die zur „Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person“ jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung dokumentieren. Damit gibt es keine Verpflichtung der Arztpraxen eine Übertragung der Ersatzbescheinigung in das Impfbuch vorzunehmen.
Die KV Bremen hat die Impfzentren darauf hingewiesen und auf darauf gedrungen, dass diese ihre Informationen anpassen.