In der 29. Coronaverordnung des Landes Bremen heißt es, dass „ambulante Versorgungseinrichtungen“ Personal, das nicht genesen oder geimpft ist, arbeitstäglich einen Coronatest anbieten muss. Das Gesundheitsressort stellt auf Anfrage der KV Bremen fest, dass mit dieser Passage nicht Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten gemeint sind, sondern ambulante Reha- und Pflegeeinrichtungen.
Für Praxen gelte nach wie vor die Coronavirus-Testverordnung des Bundes, wonach bis zu zehn Tests pro Monat und Mitarbeiter über die zuständige KV abgerechnet werden können.