Weil das Land Bremen offiziell nicht erklärt hat, davon abzuweichen, sind damit auch Vertragsärzte nicht mehr an die Priorisierungsvorgaben gebunden.
Mit Aufhebung der Priorisierung haben laut Impfverordnung alle danach impfberechtigten Personen, unabhängig von ihrem Alter, ihres Gesundheitszustands sowie ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Impfstoffverfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Ungeachtet dessen obliege es den Ländern, Kommunen und impfenden Ärzten in eigener Verantwortung, weiterhin vorrangige Impfangebote für noch nicht geimpfte Personen aus den (ehemaligen) Priorisierungsgruppen 1 bis 3 zu ermöglichen, heißt es in der Verordnung.
Mit der Priorisierung entfallen ab 7. Juni auch die ärztlichen Atteste über bestimmte Vorerkrankungen und die in der alten Impfverordnung hierfür festgelegte Vergütung (GOP 88320 Ausstellung des ärztlichen Attests; 88321 Porto für den Versand des Attests).