Bei Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kann der Nachweis für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowohl durch eine Zusatzqualifikation (§ 9 Psychotherapie-Vereinbarung), als auch durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder anderer Bescheinigung der fachlichen Befähigung der Psychotherapeutenkammer erfolgen.