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Psychotherapie-Vereinbarung bei Behandlungsnachweis von Kindern und Jugendlichen angepasst

Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wurde zum 1. Januar 2025 geändert. Im Bereich der Genehmigungsvoraussetzungen gibt es eine Anpassung für den Nachweis der Behandlung bei Kindern und Jugendlichen.

Bei Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kann der Nachweis für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowohl durch eine Zusatzqualifikation (§ 9 Psychotherapie-Vereinbarung), als auch durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder anderer Bescheinigung der fachlichen Befähigung der Psychotherapeutenkammer erfolgen.

 

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