Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie wurde geändert

Rückwirkend zum 1. April 2025 wurde die QS-Vereinbarung zur Zervix-Zytologie geändert. Unter anderem wurde die Zusatzweiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“ aufgenommen und Anforderungen an die Zytologie-Einrichtung angepasst.

Folgende Änderungen treten in der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie (§135 Absatz 2 SGB V) in Kraft:

  • Die Zusatzweiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“ wurde aufgenommen und die „immunzytochemischen Sonderverfahren“ in den fachlichen Anforderungen berücksichtigt.
  • Weitere Berufsgruppen für nichtärztliche Präparatebefunder werden anerkannt, insbesondere aus dem Bereich Veterinärmedizin oder auch andere Berufe mit abgeschlossener Hochschulausbildung und nachgewiesenen Erfahrungen bei der Befundung von zytologischen Präparaten.
  • Anforderungen an die Zytologie-Einrichtung wurden angepasst bzw. aktualisiert, insbesondere unter Berücksichtigung der Medizinprodukte Betreiberverordnung.
    Zu den Anforderungen zählt ab 1. April:
    1. dass ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem vorgehalten wird;
    2. dass die Verfahren und Analysen zur zytologischen und immunzytochemischen Untersuchung einer kontinuierlichen internen Qualitätssicherung unterliegen;
    3. dass die angebotenen Leistungen von dafür nachweislich qualifizierten Personen durchgeführt werden.
  • Präparate, die in jedem Fall vom zytologieverantwortlichen Arzt zu begutachten sind, wurden erweitert.
  • Werden bei der Überprüfung durch die KV Mängel festgestellt und die Überprüfung als nicht bestanden gilt (§ 7 Abs. 7), können zusätzlich die Nachweise der internen Qualitätssicherung (u. a. QM Handbuch, Verfahrensanweisung etc.) angefordert werden.
     

Übergangsregelung:

Ärzte, die bereits eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen von Abstrichen der Cervix uteri in der vertragsärztlichen Versorgung erhalten haben, behalten diese weiterhin, sofern sie bis zum 30. September 2025 die Voraussetzungen nach den §§ 5 und 6 nachweisen (Selbsterklärung/Selbstauskunft).

Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie kann hier heruntergeladen werden.

#Qualität / Genehmigung