Damit Vertragsärzte die RSV-Prophylaxe auch mit Clesrovimab abrechnen können, wurde der EBM angepasst. So enthält die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 für die RSV-Prophylaxe jetzt nicht mehr den Verweis auf Nirsevimab, sondern eine neutrale Formulierung. Sie nimmt allgemein Bezug auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung.
Durch diese Anpassung können Ärzte die GOP 01941 sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abrechnen. Auch der Zuschlag für zusätzliche Aufgaben im Zuge der Injektion der RSV-Prophylaxe nach der GOP 01942 kommt bei beiden monoklonalen Antikörpern zu tragen.
Eine reine Beratung ohne RSV-Prophylaxe ist seit dem 16. September nicht mehr separat berechnungsfähig.