Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hatte der G-BA vor dem Hintergrund diverser Corona-Wellen immer wieder verlängert. Damit sollte verhindert werden, dass Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nur wegen einer AU-Bescheinigung in die Praxis kommen müssen. Diese Sonderregelung läuft nun bis auf Weiteres aus.
Praxen dürfen nun auch keine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) mehr telefonisch ausstellen.
Damit wird auch die GOP 88122 für die Versendung der Telefon-AU aus dem EBM gestrichen.
Meldung vom 31. März: Telefon-AU bis Ende Mai möglich – Andere Sonderregelungen enden