Immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen unabhängig vom Alter in der Regel ab sechs Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder – neu – durch einen spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen. Sollte bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt sein, empfiehlt die STIKO, die einmalige Impfstoffdosis zeitnah zu verabreichen.
Die Finanzierung der Antikörperserologie zur nachträglichen Feststellung einer Infektion ist momentan noch nicht geregelt. Die Veranlassung als kurative Leistung ist nicht zulässig: Der Antikörpernachweis erfolgt in diesem Fall nicht zur Klärung einer kurativen Fragestellung, sondern gegebenenfalls zur Abklärung, ob die Impfung – als Leistung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach Paragraf 20i SGB V – einmalig oder zweimalig erfolgen soll. Die KBV hat auf diese Regelungslücke hingewiesen.
Außerdem enthält die aktualisierte Fassung der STIKO-Empfehlung eine Präzisierung der chronischen Lungenerkrankungen als besondere Indikation für eine COVID-19-Impfung: Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren mit einer chronischen Lungenerkrankung gelten als besonders gefährdet, „wenn die chronische Lungenerkrankung mit einer anhaltenden Einschränkung der Lungenfunktion unterhalb der 5. Perzentile, definiert als z-Score-Wert < -1,64 für die forcierte Einsekundenkapazität (FEV1) oder Vitalkapazität (FVC) einhergeht“, heißt es in der Empfehlung der STIKO. Ein gut eingestelltes Asthma bronchiale sei per se keine Impfindikation.