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Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden darf.

Die Beschlüsse über das Einsetzen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz sind zum 31. März 2021 in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat sechs Monate Zeit, die Leistung in den EBM aufzunehmen. Die Vergütung sowie die Abrechnungsbedingungen stehen derzeit noch nicht fest. Sobald uns die Einzelheiten zur Abrechnung vorliegen, werden wir Sie darüber informieren. In diesem Zeitraum wird ebenfalls eine Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V aufgesetzt.

Die Beschlüsse sind auf der Internetseite des G-BA abrufbar: www.g-ba.de/beschluesse/4648/.

#Abrechnung / Honorar

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