Die ausschließliche Impfberatung (GOP 88322) ist im Krankheitsfall neben den Impf- und Hausbesuchsleistungen ausgeschlossen. Wurde bei einer Patientin oder einem Patienten bereits die ausschließliche Impfberatung (GOP 88322) abgerechnet und entscheidet sie/er in einem der drei nachfolgenden Quartale doch für eine COVID-19-Impfung, rechnen die Praxis die entsprechende Impfleistung ab und kennzeichnen den Fall zusätzlich einmalig mit der Pseudo-GOP 90020 (nur bei der Erstimpfung). Damit wird gewährleistet, dass die Impfleistung nachträglich mit der bereits durchgeführten Impfberatung in Höhe von 10 Euro verrechnet wird.
Hintergrund ist, dass die ausschließliche Impfberatung im Krankheitsfall nicht neben einer Impfung abgerechnet werden darf. Wenn sich ein Patient aber zu späterem Zeitpunkt doch für die COVID-Impfung entscheidet, muss die KV die bereits vergüteten 10 Euro für die vorangegangene Impfberatung verrechnen.
Coronaimpfungen in Arztpraxen (354.4 KB)