Übersicht der neuen Corona-Regeln: Viele Beschränkungen entfallen

Im April entfallen diverse Corona-Beschränkungen. Auch für Praxen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten ändern sich viele Regeln – was bleibt, ist die Maskenpflicht. Die KV Bremen hat die Anpassungen und andere wichtige Klarstellungen in einer Übersicht zusammengestellt.

1. Abstriche bei nicht symptomatischen Personen 

(z. B. Bestätigungs-PCR nach positivem Schnelltest, Schnelltest bei Kontaktpersonen, vor Reha/amb. OP, etc.)  (Coronavirus-Testverordnung)

Der PCR-Abstrich bzw. PoC-Abstrich bei nicht symptomatischen Personen kann in den vom Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Testzentren durchgeführt werden.

Liste Testzentren Bremen 

Liste Testzentren Bremerhaven

Grundlage ist die Coronavirus-Testverordnung, die voraussichtlich gem. dem vorliegenden Referentenentwurf bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Auch in Arztpraxen können die Abstriche nach der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt und über das Bundesamt für soziale Sicherung abgerechnet werden. Die Abrechnungsziffern für die unterschiedlichen Konstellationen hat die KV Bremen in einer Übersicht zusammengefasst:

Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen

 

2.  Abstriche bei symptomatischen Personen 

(ambulante Krankenbehandlung)

Bei symptomatischen Patienten wird gemäß nationaler Teststrategie direkt ein PCR-Abstrich (kein Schnelltest) vorgenommen. Dieser kann ausschließlich in den Arztpraxen durchgeführt und über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Die EBM-Ziffern GOP 02402 und 02403 für den PCR-Abstrich gelten noch bis 31. März. Die KBV und der Spitzenverband der Krankenkassen verhandeln derzeit noch über eine Fortführung. Die KV Bremen wird umgehend informieren, sobald das Ergebnis vorliegt. (Meldung vom 11. April

 

3. Infektion und Isolation

Eine Person gilt als infiziert, wenn die Covid-Infektion labordiagnostisch bestätigt wurde (PCR-Test). Die infizierte Person muss sich für zehnTage in häusliche Isolation begeben und darf diese frühestens sieben Tage nach dem Tag des PCR-Abstrichs bei Vorliegen eines negativen PoC-Schnelltests oder PCR-Tests verlassen. Nach zehn Tagen endet die Isolation auch ohne Erbringung des Nachweises. 

Wichtig: Bei medizinischem Personal ist zum Freitesten nach sieben Tagen ein negatives PCR-Ergebnis erforderlich (kein Schnelltest)! 

Auch bei Vorliegen eines positiven Schnelltest-Ergebnisses gilt die Pflicht zur Isolation (gem. Bremer-Coronaverordnung) bis das Ergebnis eines PCR-Tests vorliegt. Falls das Ergebnis positiv ist, gilt die Isolationsdauer von zehn Tagen ab PCR-Abstrichentnahme (siehe oben). Falls ein PCR-Bestätigungstest ein negatives Ergebnis aufweist, entfällt die Pflicht zur Isolation.

 

4. Maskenpflicht für Praxispersonal

Mitarbeitende in Einrichtungen der Pflege und des Gesundheitswesens, die im (und für den) direkten medizinischen, pflegerischen oder betreuerischen Kontakt zu Patienten stehen (z. B. in Arztpraxen und Praxen der Gesundheitsberufe) müssen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Bremen und Bremerhaven haben entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Allgemeinverfügung Bremen

Allgemeinverfügung Bremerhaven

 

5. Maskenpflicht für Patienten in Arztpraxen

Besucher/Patienten in Arztpraxen müssen FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem genormten Schutzstandard wie z.B. „KN95/N95“ tragen. Bremen und Bremerhaven haben entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

Allgemeinverfügung Bremen

Allgemeinverfügung Bremerhaven

 

6. 3G-Regelung in Arztpraxen für Mitarbeiter und Mitarbeitertestung

Ab dem 2. April entfällt die 3G-Regelung für das Praxispersonal. Es muss dann kein Impfnachweis, kein Genesenenzertifikat und kein Test von Ungeimpften mehr vorgelegt werden. 
Praxen können dennoch weiterhin zwei Tests pro Mitarbeiter je Woche anbieten und bekommen diese wie gewohnt über die Coronavirus-Testverordnung (BAS) vergütet. Wie die Mitarbeitertests abgerechnet werden, hat die KV Bremen in einer Übersicht zusammengefasst:

Coronatest-Konstellationen mit Abrechnungshinweisen (Seite 5)

Unabhängig von der aufgehobenen 3G-Regelung, besteht vor dem Hintergrund der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht die  Möglichkeit, dass durch das Gesundheitsamt in konkreten Einzelfällen Beschäftigungs- und Betretungsverbote ausgesprochen werden können.  
 

7. 3G-Regelung in Arztpraxen für Besucher

Ab dem 2. April entfällt die 3G-Regelung für Besucher in Arztpraxen. Es gilt dann nur noch in bestimmten Einrichtungen eine 3G-Regel, siehe Punkt 10. Für Patienten und notwendige Begleitpersonen galten die 3G-Regelungen auch vor dem 2. April nicht.

 

8. Wer als vollständig geimpft gilt

Bis 30. September: 

Bis zum 30. September 2022 gelten Personen mit zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Zudem gelten bis zum 30. September 2022 auch Personen mit einer Einzelimpfung als vollständig geimpft, wenn die Person zusätzlich: 

  • einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen COVID erhalten hat
  • vor der ersten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist und sie diese Infektion mit einem PCR-Testnachweis nachweisen kann
  • nach Erhalt der ersten Impfdosis mit dem Coronavirus infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem PCR-Ergebnis nachweisen kann und der Testnachweis mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegt. 

Ab 1. Oktober 2022: 

Ab dem 1. Oktober 2022 gilt als vollständig geimpft, wer insgesamt drei Einzelimpfungen vorweisen kann und die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten vorgenommen wurde.

 

9. Wer Anspruch auf ein Genesenenzertifikat hat

Personen bei denen eine Covid-Infektion (mit einem PCR, PoC-NAAT oder weiteren Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die Infektion mindestens 28 Tage aber höchstens 90 Tage zurückliegt, können ein Genesenzertifikat erhalten.

 

10. Wo weiterhin eine Testpflicht (3G) gilt, wenn kein Impfnachweis oder Genesenennachweis vorgelegt wird  

(für Personen ab 16 Jahre)

In Einrichtungen und Unternehmen gem. § 23 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 und 11 Infektionsschutzgesetz:

  • in Krankenhäusern und bei ambulanten Pflegediensten, die ambulanter Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen 

sowie in folgenden Einrichtungen und Unternehmen (§ 36Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 Infektionsschutzgesetz): 

  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  • nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind.

 

#Impfung,  #Abrechnung / Honorar