Die Corona-Sonderregelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) werdenin folgenden Punkten bis zum 31. Dezember 2021 verlängert:
- Abweichend von den Vorgaben des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger können durch Vertragsärzte, beteiligte Ärzte sowie Psychotherapeuten in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung berufsrechtlicher Vorgaben sowie der Vorgaben nach § 31 b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Videosprechstunden erbracht werden, um der Ausbreitung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus entgegenzuwirken und die Behandlung von Unfallverletzten sicherzustellen.
- Für Arzt-Patientenkontakte ist die Nummer 1 der Gebührenordnung UV-GOÄ abzurechnen, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss.
Für Psychotherapeuten gilt:
- Videosprechstunden können analog der entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden.
- Für eine volle Behandlungsstunde (50 Minuten) mit 100 Prozent und für eine halbe Behandlungseinheit (25 Minuten) mit 50 Prozent der jeweiligen P-Ziffer.
- Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag von 12 Euro für eine volle Stunde beziehungsweise 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird.
- Die Regelung gilt auch für neuropsychologische/neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum PTV honoriert werden.