Anpassungen der UV-GOÄ
Redaktionelle und inhaltliche Anpassungen:
Die Nummern 17 und 143 UV-GOÄ wurden redaktionell angepasst, die Nummer 144 UV-GOÄ wurde gestrichen. Zudem wurden die chirotherapeutischen Leistungen nach den Nummern 3305 und 3306 UV-GOÄ inhaltlich überarbeitet. Durchgangsärzte oder Ärzte, die von ihnen in die Behandlung hinzugezogen werden und die über eine Zusatzweiterbildung „Manuelle Therapie /Chirotherapie“ verfügen, können diese Leistungen abrechnen. Die Leistungen wurden hinsichtlich der Leistungslegende und der Gebühren überarbeitet. Andere Ärzte, die über die entsprechende Zusatzbezeichnung verfügen, bedürfen einer vorherigen Genehmigung und Kostenzusage durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Anhebung der Gebühren für schmerzmedizinische Behandlungsentgelte
Die Gebühren für die Nummern 6003 und 6004 UV-GOÄ werden an die Höhe der Gebühr der Nummer 118 UV-GOÄ auf 37,27 Euro angeglichen, da die Anpassung im Jahr 2024 nicht erfolgt ist.
Anpassungen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger
Information der Kassenärztlichen Vereinigung bei Bestellung eines Nichtvertragsarztes
Bislang war in Paragraf 4 Absatz 3 geregelt, dass bei der Beteiligung eines Arztes am Vertrag, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) herzustellen ist. Um das Verfahren bürokratiearm auszugestalten, reicht künftig die Information des zuständigen Landesverbandes der DGUV an die KV, dass eine Beteiligung am Verfahren der Unfallversicherung erfolgt ist.
Feststellung der Transportunfähigkeit wird gestrichen
Es hat sich gezeigt, dass die Transportunfähigkeit im Rahmen der Berichterstattung, etwa bei Notfallbehandlungen, ohnehin dokumentiert wird. Eine separate Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich und die Nummer 144 UV-GOÄ wird gestrichen. Damit entfällt auch der entsprechende Paragraf 38 im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.