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Vergütung für Corona-Patienten mit MAK abgesenkt

Die Vergütung für die Behandlung von COVID-19-Patienten mit monoklonalen Antikörpern (MAK) wurde zum 15. März von 450 Euro auf 360 Euro abgesenkt.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat dazu die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) geändert. 

Vertragsärzte rechnen die Behandlung mit MAK über die GOP 88400 „Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten“ ab Landesrundschreiben Januar 2022. Diese GOP ist seit dem 15. März 2022 mit 360 Euro bewertet. 

Mit der geänderten MAKV wird klargestellt, dass die Vergütung nach GOP 88403 außer Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Neu ist, dass Arztpraxen das Arzneimittel nun auch selbst in der Krankenhausapotheke abholen können. In diesem Fall erhalten sie für die Abholung 30 Euro je Einheit und die abgebende Apotheke für die Lagerung 10 Euro. Alternativ können Praxen für die Abholung auch eine weitere öffentliche Apotheke beauftragen. Dann müssen sie die 30 Euro an die beauftragte Apotheke weitergeben.

Weitere Information finden Sie auf unserer Homepage

Die KBV hat ihre Praxisinformation „COVID-19: Therapie und Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern“ aufgrund der geänderten Rechtsverordnung aktualisiert. 

Mit der vorgenommenen Änderung sind die monoklonalen Antikörper Sotrovimab (Xevudy©) und Tixagevimab/Cilgavimab (Evusheld©) über die zentrale Beschaffung erhältlich. Seit Ende Januar sind diese Präparate in Deutschland verfügbar. 
 

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