Icon für Meldungen, Rubrik "Abrechnung und Honorar"

Verlängerte Nachbeobachtung nach GOP 31530 wird für weitere Prozeduren ermöglicht

Die verlängerte Nachbeobachtung nach GOP 31530 (Zuschlag zu den GOP 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung) wird für weitere konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM bis zu 24 Stunden ermöglicht. Dazu zählen beispielsweise die transurethrale Steinbehandlung mit Entfernung eines Steins, ureterorenoskopisch oder laparoskopische Eingriffe an den Tubae uterinae.

Ist eine Nachbeobachtung über Nacht notwendig, erfolgt die Abrechnung aller dafür notwendigen GOP an dem Tag des operativen Eingriffs. Zudem muss die GOP 31530 bei Fällen mit einer Nachbeobachtung zwischen 22 und 7 Uhr mit dem Suffix „N“ gekennzeichnet werden.

Des Weiteren wird eine neue Leistung nach der GOP 31540 (33 Punkte / 4,09 Euro) in den Abschnitt 31.3.3 EBM aufgenommen. Bei einem postoperativ erforderlichen erweiterten Schmerzmanagement über einen Plexus-, Spinal- oder Periduralkatheter im Rahmen der Nachbeobachtung, kann damit ein Zuschlag zur GOP 31530 für konkret benannte Prozeduren des Anhangs 2 zum EBM halbstündlich und bis zu 24 Stunden abgerechnet werden.

Die GOP 31540 ist an dem Tag zu berechnen, an dem der Eingriff stattgefunden hat. Erfolgt eine Nachbeobachtung in der Zeit zwischen 22:00 und 7:00 Uhr, sind die Leistungen in diesem Zeitraum nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung mit dem Suffix „N“ zu kennzeichnen.

 

#Abrechnung / Honorar