Mit dem nun geänderten Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes können alle Personen, die nach der auf Grundlage des SGB V erlassenen Coronavirus-Impfverordnung geimpft werden, einen etwaigen Versorgungsanspruch geltend machen. Dies gilt seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020. Einen Versorgungsanspruch gegen den Staat haben somit auch unter 60-Jährige, die sich für den Impfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson entscheiden. Der Arzt trägt somit kein Haftungsrisiko für Impfschäden, wenn er die Impfung ordnungsgemäß durchführt.