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Weitere Behandlung nach Corona-Impfung ist abrechenbar

Sollten sich im Zuge einer Corona-Impfung eine weitere kurative Behandlung des Patienten ergeben, sind die weiteren Leistungen (Versicherten-/oder Grundpauschale) abrechnungsfähig. Darauf weist die KV Bremen hin.

Die im Zusammenhang mit der COVID-Impfung berechnungsfähigen GOP decken alle mit den Impfungen assoziierten Leistungen ab. Grundsätzlich gilt also, dass bei ausschließlicher COVID-Impfung (inklusive Beratung, ggf. dafür notwendige Untersuchung und Eintragung in den gelben Impfnachweis) keine weiteren Leistungen abgerechnet werden können. 

Wenn sich jedoch eine kurative Behandlungsnotwendigkeit während des Impftermins ergibt, sind solche Leistungen vertragsärztlich, bspw. durch Ansatz der Versicherten-/oder Grundpauschale berechnungsfähig. In diesem Fall ist die entsprechende ICD-Diagnose anzugeben. 

Sowohl die Impfziffern als auch die weiteren kurativen Leistungen werden bei gesetzlich Krankenversicherten auf demselben Behandlungsschein („normaler Kassenschein“) abgerechnet. 

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