Eine Änderung betrifft die quantitative physikalische Bestimmung bestimmter Elemente nach den GOP 32265, 32267 bis 32274, 32277 bis 32281 und 32283 im Abschnitt 32.3.4 EBM. Sie kann künftig auch mittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (Inductively Coupled Plasma - Mass Spectrometry, kurz ICP-MS) erfolgen.
Mutterschaftsvorsorge: Einsatz neuerer Testsysteme möglich
Die Bezeichnung der GOP 01811 im Abschnitt 1.7.4 EBM wurde von „HIV-Immunoassay“ in „HIV-1- und HIV-2-Antikörper und HIV-p24-Antigen“ geändert und somit auf dem Stand von Wissenschaft und Technik angepasst.
In-vitro-Diagnostik: Unvollständige Leistungserbringung
Der Bewertungsausschuss hat in den allgemeinen Bestimmungen im EBM-Abschnitt 2.1.2 klargestellt, dass in-vitro-diagnostische Leistungen, die „kein für die Befunderstellung verwertbares Ergebnis liefern“ (z.B. ein Abstrichbefund PAP 0 in der gynäkologischen Zytologie), nicht vollständig durchgeführt wurden und somit nicht abgerechnet werden können. Auch sind erforderliche Wiederholungsuntersuchungen nicht gesondert berechnungsfähig.
Redaktionelle Anpassungen
Darüber hinaus gab es redaktionelle Anpassungen in der Präambel des EBM-Kapitels 12.1 (Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP) und der Präambel des EBM-Abschnitts 32.3.4 (Klinisch-chemische Untersuchungen).