Hierzu sieht das Gesetz in einem ersten Schritt, zu dem der Bewertungsausschuss die Details erst noch im laufenden Quartal beschließen muss, die „Rückbereinigung“, also die entsprechende Wiederaufstockung der MGV und RLV für die Vergütungen nach der Neupatientenregelung vor.
Für die RLV-Zuweisung ab 1/23 strebt die KV Bremen eine Fallzahlenzuwachsbegrenzung incl. der eingereichten „TSVG-Neupatienten“-Fälle des Vorjahresquartals an. Ziel soll sein, die RLV-Zuweisung an den Status vor Einführung der TSVG-Neupatientenregelung anzugleichen.
Aufgrund dieser Änderungen wird sich die Zuweisung des RLV 1/23 verzögern und der Versand der RLV-Bescheide voraussichtlich erst zu Beginn des 1. Quartals 2023 erfolgen. Sobald weitere Details feststehen, werden wir Sie informieren.
Nach der neuen gesetzlichen Vorgabe sollen Zuschläge für die schnelle Terminvermittlung, zum Beispiel über die Terminservicestelle, erhöht werden.