Icon für Meldungen, Rubrik "Arzneimittel und Co"

Zuzahlungsbeträge für Heilmittel in der Praxis steigen

Praxen, die mit eigenem Personal physikalische Therapie wie z.B. Massagen anbieten, müssen seit dem 2. Quartal 2024 geänderte Zuzahlungen für Patienten beachten.

Zuzahlungen

  • Massagetherapie (GOP 30400): 2,03 Euro
  • Unterwassermassage (GOP 30402): 3,17 Euro
  • Atemgymnastik Einzelbehandlung (GOP 30410): 2,78 Euro
  • Atemgymnastik Gruppenbehandlung (GOP 30411): 1,24 Euro
  • Krankengymnastik Einzelbehandlung (GOP 30420): 2,78 Euro
  • Krankengymnastik Gruppenbehandlung (GOP 30421): 1,24 Euro

Die vom Patienten zu zahlenden Beträge für die Abgabe der o. g. Leistungen in der Arztpraxis werden jeweils in Ihrer Honorarabrechnung unter der Bezeichnung „Abzüge für Heilmittelzuzahlung“ einbehalten und den Krankenkassen vergütet.

Keine Zuzahlung müssen Patienten leisten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine gültige Befreiungsbescheinigung von ihrer Krankenkasse vorlegen oder z. B. Versicherte der Postbeamtenkasse A. In diesen Fällen ist hinter der Gebührenordnungsnummer ein A (z. B. 30410A) einzutragen. Dadurch entfällt der Abzug in Ihrer Honorarabrechnung.

Bei der „klassischen“ Heilmittelbehandlung - auf Rezept und außerhalb der Arztpraxis - erfolgt die Zuzahlungsberechnung weiterhin über den Therapeuten (Krankengymnast, Logopäde, etc.).

 

#Arzneimittel & Co