Dafür sind zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und GOP 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig. Es gelten die gleichen Abrechnungsbestimmungen, wie sie für die Abrechnung der Videosprechstunde außerhalb des Zweitmeinungsverfahrens vorgesehen sind.
Zweitmeinung auch vor Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
Patienten mit diabetischen Fußsyndrom (DFS) haben ab dem 1. Juli 2021 vor einer geplanten Amputation das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.
Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens "Amputation bei DFS" sind planbare Minoramputationen (bis unterhalb des Knöchels) oder Majoramputationen (bis oberhalb des Knöchels) bei Diabetikern. Patienten können sich bei einem qualifizierten Zweitmeiner zur Notwendigkeit einer Amputation oder zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten ohne Amputation beraten lassen. Notfallmäßige Amputationen, zum Beispiel aufgrund einer akut drohenden Sepsis, sind von der Zweitmeinung ausgenommen.
Aufgaben der Erstmeiner
"Erstmeiner" ist der Arzt, der die Indikation zur Amputation nach der Zweitmeinungs-Richtlinie stellt. Dieser kann die GOP 01645D (75 Punkte/ 8,34 Euro) bei einem Patienten einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.
Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, sobald die Indikation für eine Amputation gestellt wird. Die Aufklärung zur Zweitmeinung soll mindestens zehn Tage vor der Amputation erfolgen. Im Rahmen der Aufklärung händigt der Arzt die nötigen Befunde sowie ein Patientenmerkblatt mit Informationen zum Leistungsumfang aus. Diese finden Sie unter: www.g-ba.de
Aufgaben der Zweitmeiner
"Zweitmeiner" benötigen eine Genehmigung der KV Bremen. Eine Genehmigung können Ärzte folgender Fachrichtungen beantragen:
- Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Allgemeinmediziner mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
- Fachärzte für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie
Ferner muss der Arzt erklären, dass keine Interessenkonflikte vorliegen, die einer unabhängigen Zweitmeinung entgegenstehen.
Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige Grund-/Versichertenpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese durchgeführt werden, müssen aber medizinisch begründet werden (Begründung erfolgt im freien Begründungtext; Feldkennung 5009).
Die erbrachten GOP sind zusätzlich im freien Begründungstext mit dem Code 88200D zu kennzeichnen. Mit der Kennzeichnung 88200D wird die extrabudgetierte Vergütung gewährleistet. In Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführt und abgerechnet werden, kann die Kennzeichnung auch über die Angabe der Pseudo-GOP 88200D erfolgen, anstelle der Kennzeichnung im freien Begründungstext.
Kommt derselbe Patient im selben Quartal mit einem anderen Anliegen erneut in die Praxis (nicht im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens), erfolgt die Abrechnung der GOP wie gewohnt. Diese Leistungen müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden.