Eingriff für einen Hüftgelenkersatz
Der Eingriff umfasst die Implantation einer Totalendoprothese am Hüftgelenk sowie Revisionseingriffe, Wechsel und Entfernungen von Total- oder Teilendoprothesen.
Für die Beratung über die Notwendigkeit eines empfohlenen Eingriffs können folgende Facharztgruppen eine Genehmigung erhalten:
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Eingriff an Aortenaneurysmen
Hier können ab 1. Oktober 2024 folgende Fachrichtungen eine Genehmigung zur Zweitmeinung beantragen:
- Gefäßchirurgie
- Herzchirurgie
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
Erläuterung zum Verfahren
Als Zweitmeinertätige Ärztinnen und Ärzte beraten in Bezug auf den empfohlenen Eingriff und mögliche Therapie- oder Handlungsalternativen, um so eine informierte Entscheidung der Patientin oder des Patienten zu ermöglichen. Die Zweitmeinung umfasst die Durchsicht vorliegender Befunde des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und ein Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend erforderlich sind. Die Vergütung ist für alle Zweitmeinungsverfahren unabhängig vom jeweiligen Eingriff gleich.
Erstmeiner
Für die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren durch den ,,Erstmeiner“ kann die GOP 01645 (75 Punkte / 8,95 Euro) einmal je dokumentierter Indikation im Krankheitsfall abgerechnet werden. Die Leistung beinhaltet auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Patienten.
Zusätzlich muss die GOP 01645 mit der Kennzeichnung „J“ für die Zweitmeinung bei Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz oder mit der Kennzeichnung „K“ bei Eingriffen an Aortenaneurysmen erfolgen.
Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, wenn sie die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe stellen. Dies hat in der Regel mindestens zehn Tage vor der geplanten Durchführung des Eingriffes zu erfolgen.
Kein Rechtsanspruch auf Zweitmeinung besteht bei solchen Eingriffen, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Gleiches gilt bei Eingriffen aufgrund von Tumorerkrankungen, da in beiden Fällen die vorgegebene Mindestwartezeit vor der Zweitmeinung nicht adäquat ist.
Zweitmeiner
Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Sind für die Beurteilung ergänzende Untersuchungen notwendig, können diese ebenfalls durchgeführt und medizinisch begründet werden.
Zusätzlich erfolgt eine indikationsspezifische Kennzeichnung aller erbrachten GOP im freien Begründungtext (Feldkennung 5009) mit dem Code 88200J (bei Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz) oder 88200K (bei Eingriffen an Aortenaneurysmen), damit die extrabudgetäre Vergütung gewährleistet ist.
In Behandlungsfällen, in denen ausschließlich Leistungen im Zweitmeinungsverfahren durchgeführt und abgerechnet werden, kann die Kennzeichnung auch über die Angabe der Pseudo-GOP 88200J oder 88200K erfolgen, anstelle der Kennzeichnung im freien Begründungstext. Kommt derselbe Patient im selben Quartal mit einem anderen Anliegen erneut in die Praxis (nicht im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens), erfolgt die Abrechnung der GOP wie gewohnt. Diese Leistungen müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden.
Vergütung
Die Vergütung der Leistungen erfolgt ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Zweitmeinungsverfahrens befristet für drei Jahre extrabudgetär.
- Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen zum Hüftgelenkersatz - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)
- Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen an Aortenaneurysmen - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)
- KBV - Zweitmeinung