Damit gilt der Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung mittlerweile bei insgesamt fünf Indikationen: Mandeloperationen (GOP 01645A), Gebärmutterentfernungen (GOP 01645B), Schulterarthroskopien (GOP 01645C), Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom (GOP 01645D) sowie Knieendoprothese-Implantationen (GOP 01645E).
Aufgaben der Erstmeiner: Der Facharzt, der die Indikation für eine Implantation einer Knieendoprothese stellt, kann die Gebührenordnungsposition 01645E (75 Punkten/8,34 Euro) bei einem Patienten einmal im Krankheitsfall abrechnen. Die Leistungen beinhalten nicht nur die Aufklärung und Beratung im Zusammenhang mit dem Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Implantation einer Knieendoprothese, sondern auch die Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen für den Zweitmeiner.
Der Erstmeiner ist verpflichtet, Patienten über ihren Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren, sobald die Indikation für einen dieser planbaren Eingriffe gestellt wird. Die Aufklärung zur Zweitmeinung soll mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen (vgl. § 6 der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren).
Aufgaben der Zweitmeiner: Der Facharzt, der die Zweitmeinung abgibt, rechnet für den Patienten seine jeweilige arztgruppenspezifische Grund- oder Konsiliarpauschale ab. Wenn für die Beurteilungen ergänzende Untersuchungen notwendig sind, können diese ebenfalls durchgeführt werden, müssen aber medizinisch begründet werden. Alle durchgeführten und abgerechneten Leistungen durch den "Zweitmeiner" sind im freien Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit der Pseudo-GOP 88200E zu kennzeichnen.
Zusätzlich benötigen "Zweitmeiner" eine Genehmigung der KV Bremen.
Die Ärzte folgender Fachrichtungen können diese beantragen:
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Orthopädie
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Die Vergütung aller Leistungen erfolgt bis Ende 2021 extrabudgetär.
Zukünftig soll im geplanten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Bezug auf das Zweitmeinungsverfahren festgelegt werden, dass der G-BA mindestens zwei zusätzliche Eingriffsthemen pro Jahr beschließen muss. Die geplante regelmäßige Ergänzung des Zweitmeinungsverfahrens ermöglicht noch mehr vertragsärztlich tätigen Fachärzten, sich aktiv als "Zweitmeiner" zu beteiligen.