Praxistipp aus Landesrundschreiben Ausgabe 4/2013, Seiten 6 und 7
Formulare sind wichtiger Bestandteil einer Vertragsarzt-Praxis. Doch selbst die erfahrensten Ärzte verlieren schon mal den Überblick, vor allem wenn es ins Detail geht. Deshalb geben wir Ihnen einen Überblick. Diesmal: Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.
[1a] Bitte hier vermerken, falls nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob eine im Haushalt lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann.
[1b] Erstverordnungen sind in der Regel für längstens 14 Tage auszustellen. Ausnahmefälle sind zu begründen.
[1c] Folgeverordnungen können für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden. Die Verordnung ist in den letzten drei Werktagen vor Ablauf der Vorverordnung auszustellen.
[2] Zwischen Diagnose und verordneter Verrichtung muss ein eindeutiger Zusammenhang bestehen. Bei einzelnen Maßnahmen, z. B. Medikamentengabe, s. c. Injektionen, muss eine schwere Behinderung (z. B. Einschränkung der Sehfähigkeit, der Grob-/Feinmotorik, der geistigen Leistungsfähigkeit) vorliegen, die eine selbstständige Durchführung der Maßnahme unmöglich macht.
[3] Für die Verordnung von häuslicher Krankenpflege kann nur ein Grund maßgeblich sein.
[4a] Ist der Patient selbst oder ein Angehöriger in der Lage, nach einer Schulung durch den Pflegedienst, die notwendige Behandlungspflege sicher auf Dauer selbst durchzuführen, kann diese Anleitung zur Behandlungspflege bis zu 10-mal verordnet werden.
[4b] Blutzuckermessungen können bei Erst- und Neueinstellung eines Diabetes zeitlich begrenzt verordnet werden. Routinemäßige Dauermessungen sind nur zur Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie möglich (Begründung erforderlich).
[4c] Dekubitusbehandlung (ab Grad II): Lokalisation, Grad und Größe sind anzugeben.
[4d] Bei Injektionen bitte die Präparate angeben.
[4e] Bei Medikamentengabe bitte die Präparate und Dosierung angeben. Vor Ausstellung der Verordnung bitte klären, ob
[4f] Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden kommt nur bei akuten Ereignissen (z. B. Distorsion) in Betracht und ist zeitlich nur begrenzt verordnungsfähig. Das Anlegen eines Kompressionsverbandes ist grundsätzlich einmal täglich verordnungsfähig. Unter diesem Punkt kann auch das An- und Ausziehen von ompressionsstrümpfen (ab Kompressionsklasse II, diese bitte immer angeben) verordnet werden. Dann ist bitte unter Punkt 4g zu ergänzen, dass es sich um Kompressionsstrümpfe handelt. Bei Wundverbänden bitte aktuellen Wundbefund, Lokalisation, Art der Wundbehandlung und das Präparat angeben.
[4g] Hier werden alle weiteren verordnungsfähigen Maßnahmen eingetragen.
[4d] Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sind nur in Verbindung mit Behandlungspflege verordnungsfähig, wenn sie die Krankenhausbehandlung ersetzt.
Bitte bei allen Maßnahmen Angaben zur Häufigkeit und Dauer eintragen, insbesondere bei den Maßnahmen, die vom Verordnungszeitraum abweichen.
Quelle: Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege.
Niedergelassene Ärzte berichten immer wieder, dass Pflegedienste versuchen, auf die Verordnung häuslicher Krankenpflege einzuwirken. Dies geschieht teilweise auf sehr offensive Weise. In vielen Fällen fordern die Mitarbeiter dieser Pflegedienste vom behandelnden Arzt eine Ergänzung auf der Verordnung, zum Beispiel ein Kreuz bei „Anlegen von Kompressionsverbänden“. Falls eine solche nachträgliche Korrektur medizinisch nicht indiziert ist („Luftverordnung“), sollten Vertragsärzte das Anliegen des Pflegedienstes zurückweisen und zeitnah die KV Bremen darüber informieren. Bitte wenden Sie sich an die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei der KV Bremen.
Christoph Maaß, 0421 / 3404-115, c.maass@kvhb.de
Verordnung häuslicher Krankenpflege: Hinweise zum Ausfüllen (pdf - 619 kB)