02.06.2020 |
Welche finanziellen Folgen hat die Coronakrise für die Praxen? Die KV wird Ausgleichzahlungen leisten, so dass der Verlust für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten deutlich gemindert wird. Wichtig ist, dass Praxen nachweisen können, dass sie während der Krise nicht grundlos „vom Netz“ gegangen sind.
Die Grundlagen für die Ausgleichszahlungen an niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten sind im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz formuliert. Dabei handelt es sich lediglich um einen Rahmen. Die konkrete Ausgestaltung obliegt den regionalen KVen, die Details im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regeln müssen. Weil dies nur im Einvernehmen mit den Krankenkassen geht, haben diese ein gewichtiges Wörtchen mitzureden. Den HVM wird die Vertreterversammlung der KV Bremen auf ihrer Sitzung am 23. Juni offiziell beschließen. Die darin enthaltenden Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Quartal 2020.
Die Restzahlung für das Quartal 1/2020 wird nicht zum vorgesehenen Termin am 27. Juli überwiesen. Stattdessen zahlt die KV Bremen an diesem Tag eine weitere, vierte Abschlagszahlung an die Praxen aus. Die Höhe dieser Zahlung entspricht zirka zwei Drittel des dritten Abschlags.
Grund für die Verzögerung sind die Coronakrise und die aufwendigen Berechnungen zum Schutzschirm. Der Honorarbescheid für das Quartal 1/2020 wird im Anschluss erstellt und die spitz abgerechnete Restzahlung dann voraussichtlich im August überwiesen.
Damit gezielt die Praxen, die unverschuldet Einnahmeeinbußen infolge der Coronakrise erleiden mussten, von den Schutzschirmen profitieren, wird die KV Bremen eine „Gerechtigkeitsklausel“ in den Honorarverteilungsmaßstab hineinformulieren. Demnach werden die Ausgleichszahlungen bei den Praxen reduziert, die sich während der Coronakrise ohne guten Grund aus der Versorgung verabschiedet haben oder keine Vertretung organisiert haben. Konkret: Ausgleichszahlungen werden anteilig um die Zahl der Werktage reduziert in denen die Praxis ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht fortgeführt hat (Nachweis über Arzt-Patientenkontakt). Hinzu zählen auch Krankheits- und Abwesenheitstage, wenn sich die Praxis vertreten lassen hat und dies der KV Bremen ordnungsgemäß angezeigt hat. Natürlich wird auch eine staatlich verordnete Quarantäne entsprechend berücksichtigt.
Grafik: siehe auch Landesrundschreiben Juni 2020, Ausgabe 4 (pdf - 998 kB)
Unbedingt ergänzende Quartalserklärung zum Covid19-Rettungsschirm ausfüllen
COVID-19 Rettungsschirm - Ergänzende Erklärung zur Quartalsabrechnung 1/2020 (pdf - 348 kB)
COVID-19 Rettungsschirm - Ergänzende Erklärung zur Quartalsabrechnung 2/2020 (pdf - 348 kB)
Erklärung zur Quartalsabrechnung (online ausfüllbar) (pdf - 608 kB)