Der Rollout des elektronischen Rezepts (eRezept) hat am 1. Juli bundesweit begonnen. Ab 1. Januar 2024 sollen Arztpraxen nach den derzeitigen Plänen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dann für verschreibungspflichtige Arzneimittel eRezepte ausstellen.
Praxisteams sollten sich rechtzeitig auf den Start vorbereiten und das eRezept vorher ausprobieren: Wie funktioniert das Ausstellen von eRezepten? Steht die Komfortsignatur bereit? Wie verändern sich gegebenenfalls die Abläufe in der Praxis durch das eRezept? Berichte aus Praxen zeigen, dass vor allem das Signieren bei einigen Softwaresystemen noch Probleme bereitet und deutlich länger als vorgesehen dauern kann. Viele Softwarehersteller halten Informationsangebote bereit, die Praxen bei der Umstellung auf das eRezept nutzen können.
Ob eGK oder App – wie das Rezept später eingelöst wird, spielt für die Praxis keine Rolle, der Prozess ist immer der gleiche. Ärzte wählen in ihrer Verordnungssoftware wie bisher zunächst das Arzneimittel aus, welches sie dem Patienten verordnen möchten. Anschließend unterschreiben sie das Rezept mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis am Computer; am besten mit der Komfortsignatur. Mit der Unterschrift werden die Informationen aus der Verordnung automatisch auf den Server der Telematikinfrastruktur übertragen, sodass die Apotheke später die Daten dort direkt abrufen kann.
Patienten legen zum Einlösen des eRezepts in der Apotheke ihre eGK oder alternativ den Rezeptcode vor. Den Code können sie über ihre eRezept-App abrufen oder als Papierausdruck in der Praxis erhalten.
eRezept: Diese technische Ausstattung ist dafür nötig
- Aktueller Konnektor: Die Übermittlung des eRezepts erfolgt über die Telematikinfrastruktur. Um die Komfortsignatur nutzen zu können, benötigen Sie einen Konnektor ab der Version PTV4+.
- Aktivierter eHBA mit PIN: Alle Ärztinnen und Ärzte in Ihrer Praxis benötigen für die qualifizierte elektronische Signatur einen eigenen, aktivierten elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) – erhältlich bei den Landesärztekammern. Die Signatur ist nur mit eHBA möglich, nicht per SMC-B-Karte.
- Empfehlenswert: eine eingerichtete Komfortsignatur: Prüfen Sie, ob Ihnen die Komfortsignatur zur Verfügung steht. Mit einmaliger Eingabe der Signatur-PIN Ihres eHBA können Sie bis zu 250 eRezepte und andere Dokumente über den Tag verteilt unterschreiben. Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister, wie die Komfortsignatur in Ihrer Praxis umgesetzt werden kann und ob zusätzliche Kartenterminals notwendig sind.
- Drucker für eventuellen Patientenausdruck: Das Einlösen von eRezepten erfolgt in der Regel per Gesundheitskarte oder App. Doch mitunter kann ein Ausdruck nötig sein, zum Beispiel für Pflegeheimbewohner. Am besten funktioniert der Ausdruck des Rezeptcodes mit einem Laser- oder Tintenstrahldrucker mit einer Auflösung von mindestens 300 dpi auf normalem DIN-A-4- oder DIN-A5-Papier.
- eRezept-Update für das PVS: Das Update im Praxisverwaltungssystem wird benötigt, um das eRezept erstellen zu können.
eRezept: Was zum Start im Praxisalltag noch wichtig ist
- Muster 16 verschwindet nicht vollständig
Die verpflichtende Umstellung auf das eRezept betrifft zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dazu zählen auch Rezepturen und Zytostatika. Andere Verordnungen auf dem rosa Rezept wie Verband- und Hilfsmittel erfolgen weiterhin auf Muster 16. Ebenso wie BtM-Rezepte und T-Rezepte. Auch wenn technische Störungen auftreten und keine eRezepte ausgestellt werden können, verwenden Praxen das rosa Rezept. - Das gilt bei Haus- und Pflegeheimbesuchern
Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen bleibt Muster 16 auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorerst weiterhin im Einsatz. Denn für das Ausstellen von eRezepten ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur erforderlich. Eine verpflichtende Anbindung der Pflegeheime an die TI plant das BMG erst zum 1. Juli 2025. Anders verhält es sich bei Rezepten für Pflegeheimbewohner, wenn diese in der Praxis ausgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Pflegeheim beispielsweise ein Rezept für eine Dauermedikation anfordert. In diesem Fall stellt die Praxis ein eRezept aus, druckt in der Regel den Rezeptcode aus und übermittelt diesen an das Heim. - MFA können eRezept vorbereiten
Medizinische Fachangestellte und andere Praxismitarbeiter können eRezepte vorbereiten. Entscheidend ist, dass der verordnende Arzt sie nach Prüfung persönlich elektronisch unterschreibt. Dazu benötigt er seinen elektronischen Heilberufsausweis mit der Signatur-PIN. - Keine Korrekturen mehr möglich
Korrekturen an einem bereits ausgestellten eRezept sind nicht möglich. Das Rezept kann aber gelöscht und neu ausgestellt werden. Die Praxis kann das eRezept nur stornieren, wenn es noch keiner Apotheke zugewiesen wurde. Sonst muss die Apotheke das Rezept freigeben oder es löschen. Anschließend kann ein neues eRezept ausgestellt werden. - 100 Tage Frist
100 Tage nach dem Einlösen wird das eRezept laut gematik automatisch gelöscht. Wird ein Rezept nicht eingelöst, wird es zehn Tage nach Ablauf der Rezeptgültigkeit (Gültigkeit von Kassenrezepten: 28 Kalendertage nach Ausstellung) automatisch gelöscht. - Weiterbildungsassistenten dürfen eRezept ausstellen
Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sind berechtigt eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich. - Datum muss übereinstimmen
Ausstellungs- und Signaturdatum müssen übereinstimmen. Dies spielt eine Rolle, wenn eRezepte vorbereitet werden, etwa wenn eine Patientin telefonisch um ein Rezept bittet, das sie am nächsten Tag abholen möchte.