Die EBM-Regelungen im Abschnitt 35.2.2 werden entsprechend angeglichen, sodass die Komplexleistungen künftig exakt dieser Vorgabe entsprechen.
Redaktionell heißt es in der fünften Bestimmung zum Abschnitt 35.2 EBM nun „Psychotherapeutische“ Sprechstunde beziehungsweise Akutbehandlung. Die Kurzlegende der Gebührenordnungsposition 35573 im Anhang 3 zum EBM lautet fortan „Zuschlag Psychotherapeutische und Eingangssprechstunde/Psychotherapeutische Akutbehandlung“.