Icon für Meldungen, Rubrik "Abrechnung und Honorar"

Psychotherapie: Einheitlicher Bewertungsmaßstab für Gruppentherapien angepasst

Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Oktober 2026 Anpassungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bezüglich der Psychotherapie beschlossen. Diese sind zum einen redaktioneller Art und erfolgen aufgrund von Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie. Zum anderen bestand ein Unterschied zur Psychotherapie-Vereinbarung, der Anpassungen erforderlich machte.

Laut Psychotherapie-Vereinbarung können Gruppentherapien an einem Tag bis zu zweimal je 100 Minuten umfassen, ohne dass zwei voneinander getrennte Sitzungen erforderlich sind (vgl. § 19 Abs. 4). Damit die EBM-Regelungen dieser Absprache entsprechen, werden die Komplexe für Gruppentherapien im Abschnitt 35.2.2 EBM nun so angepasst, dass die Komplexleistungen je vollendete 100 Minuten und höchstens zweimal am Behandlungstag berechnungsfähig sind. Sie müssen nicht, wie auch die Vereinbarung vorsieht, in zwei voneinander getrennten Sitzungen stattfinden.

Zudem ergeben sich redaktionelle Anpassungen des EBM: Konkret heißt es in der fünften Bestimmung zum Abschnitt 35.2 EBM nun „Psychotherapeutische“ (statt psychotherapeutische) Sprechstunde beziehungsweise Akutbehandlung. In der Kurzlegende der Gebührenordnungsposition 35573 im Anhang 3 zum EBM heißt die Formulierung künftig „Zuschlag Psychotherapeutische und Eingangssprechstunde/Psychotherapeutische Akutbehandlung“ (statt Zuschlag Sprechstunde/Akutbehandlung).

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im März diese Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen.

 

#Abrechnung / Honorar