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Ersatzverfahren ist ab Januar auch bei Kindern und Jugendlichen ohne eGK möglich

Zum 1. Januar 2026 wurden die Möglichkeiten für das Ersatzverfahren erweitert. Dieses ist seit Jahreswechsel auch bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren möglich.

Zum Jahresbeginn wird die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) angepasst (Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte). 

So können Praxen das Ersatzverfahren auch dann durchgeführen, wenn ein Versicherter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die eGK nicht vorlegen oder eine elektronische Ersatzbescheinigung nicht übermitteln kann. 

Das Ersatzverfahren kommt zum Einsatz, wenn Patienten beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegen. Kommt es zur Anwendung des Ersatzverfahrens müssen folgende Patientendaten erhoben werden:

  • Bezeichnung der Krankenkasse
  • Name und Geburtsdatum des Versicherten
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnorts
  • Nach Möglichkeit die Versichertennummer

Bei der Bezeichnung der Krankenkasse ist es zwingend notwendig, dass auch auf die korrekte Angabe bzw. Eintragung im Praxisverwaltungssystem (PVS) geachtet wird.

Weitere Informationen zum Ersatzverfahren lesen Sie in diesem Artikel.

 

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