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Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ist jetzt Pflicht für alle

Viele von Ihnen haben von der Geschäftsstelle der Zulassungsausschüsse ein Schreiben erhalten, in dem Sie zum Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung aufgefordert werden. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung. Hier erklären wir, warum Sie innerhalb von drei Monaten die Versicherungsbescheinigung vorlegen müssen.

Zugelassene, Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und  Ermächtigte sind verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Diese Versicherung dem Zulassungsausschuss nachzuweisen, ist durch eine Änderung des Sozialgesetzbuches nun zur vertragsärztlichen Pflicht geworden (§ 95e Abs. 6 S. 1 SGB V). 

Aus diesem Grund sind Ende des Jahres 2022 diejenigen von Ihnen angeschrieben worden, von denen noch kein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. Der Nachweis muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Erhalt des Schreibens erbracht werden. Bei fehlendem Nachweis droht sogar das Ruhen der Zulassung. 

Hintergrund der strengen Regelung ist, dass Behandlungsfehler lebenslange und kostenintensive medizinische Behandlungen sowie weitere Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall, Renten- und Unterhaltsleistungen) nach sich ziehen können. Um einen ausreichenden Schutz sicherzustellen, wurde gesetzlich eine Mindestversicherungssumme festgelegt. 

Für Zugelassene und Ermächtigte beträgt die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schaden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 
Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Zugelassene und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schaden dürfen hier nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 

Als Nachweis, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist eine sogenannte „Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG“ einzureichen. Es handelt sich hierbei nicht um den Versicherungsvertrag oder die -police. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Versicherung. Sie weiß genau, welche Art von Bescheinigung auszustellen ist.

Wichtig: Der Nachweis muss der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Andernfalls ist der Ausschuss gesetzlich verpflichtet in der nächsten Sitzung (24.04.) das Ruhen der Zulassung anzuordnen.

 

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