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Sonderlinsen bei Katarakt-OPs: Privatrechnung für Mehraufwand nicht mehr möglich

Für den Mehraufwand bei der Implantation einer Sonderlinse auf Wunsch des Patienten dürfen Augenärzte für bestimmte Leistungen keine Privatrechnung mehr ausstellen. Dies betrifft den Eingriff sowie die postoperative Überwachung und Behandlung.

Künftig gilt: Der im Zusammenhang mit der Implantation einer auf Patientenwunsch gewählten Sonderlinse entstehende Mehraufwand darf nicht mehr separat über die Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden. Dies betrifft den operativen Eingriff, die postoperative Überwachung sowie die postoperative Behandlung. Diese Leistungen sind vollständig durch die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs abgegolten. Eine zusätzliche privatärztliche Liquidation, auch in anteiliger Form, ist ab dem 1. Juli nicht mehr zulässig.

Mehrkosten für ärztliche Leistungen außerhalb des operativen Eingriffs und der postoperativen Überwachung und Behandlung, die nur aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 33 Abs. 9 SGB V notwendig werden, sowie Sachmittel in Zusammenhang mit diesen Leistungen sind durch den Versicherten selbst zu tragen.

Weitere Änderungen sind durch den Beschluss nicht erfolgt.

Katarakt-OPs werden ab 1. Januar über EBM abgerechnet - zuzüglich einer Sachkostenpauschale

 

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